Gesetzklar
Bund BGBl: BGBl I Erstverkündet: 18. Dezember 1989
§ 81

§ 81 – Persönliche Entgeltpunkte

(1) Zur Summe aller Entgeltpunkte der knappschaftlichen Rentenversicherung gehören auch Entgeltpunkte aus dem Leistungszuschlag. (2) Grundlage für die Ermittlung des Monatsbetrags einer Rente für Bergleute sind nur die persönlichen Entgeltpunkte, die auf die knappschaftliche Rentenversicherung entfallen.

Kurz erklärt

  • Alle Entgeltpunkte der knappschaftlichen Rentenversicherung umfassen auch Punkte aus dem Leistungszuschlag.
  • Die Rentenhöhe für Bergleute basiert nur auf den persönlichen Entgeltpunkten.
  • Diese persönlichen Entgeltpunkte müssen der knappschaftlichen Rentenversicherung zugeordnet sein.
  • Der Leistungszuschlag beeinflusst die Gesamtzahl der Entgeltpunkte.
  • Nur die spezifischen Entgeltpunkte der Bergleute werden zur Rentenberechnung herangezogen.